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Öffentliche Mitwirkung / Planauflage

Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei Planungsverfahren
Gestützt auf Art. 7 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) informieren die Behörden die betroffene Bevölkerung über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse nach diesem Gesetz.

Sie bieten Gelegenheit, in geeigneterWeise mitzuwirken. Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

Während der Mitwirkungsfrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme abgeben.

Öffentliche Auflage bei Planungsverfahren

Gestützt auf Art. 25 und 26 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) legt die Gemeinde Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich auf. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.

Bei Sondernutzungsplänen sind die Baubereiche während der Auflage zu profilieren.
Die Eigentümer oder Baurechtsnehmer von Grundstücken im Plangebiet sowie Anstösser, soweit deren Grundstücke nicht mehr als 30 m vom Plangebiet entfernt sind, sind schriftlich zu verständigen.

Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich begründet Einsprache beim Gemeinderat erheben.