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Formulare & Tarife für das Gastgewerbe

Download Formulare

Gelegenheitswirtschaftsbewilligung (GLWB): 

Gesuch für eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung mit/ohne Alkoholausschank sowie mit/ohne Verlängerung der Öffnungszeit [docx, 94 KB]

Das Gesuch für eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung (Festwirtschaftsbewilligung) ist spätestens 30 Tage VOR dem Anlass bei der Gemeindekanzlei einzureichen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Stellen in der Gemeinde und im Kanton informiert werden können. Bei Verlängerungen der Öffnungszeit (Polizeistundenverlängerungen) ist in jedem Fall zu beachten, dass in Sachen Nachtruhe auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen ist. Die Lautstärke im Aussenbereich darf bis 22.00 Uhr 75 Dezibel nicht überschreiten. Ab 22.00 Uhr ist sämtliche Beschallung einzustellen und auf dem gesamten Areal ist Ruhe und Ordnung zu bewahren.


Gastgewerbebewilligung (GWB): 

Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Gastwirtschaft [docx, 78 KB]

Beilagen zum Gesuch:
1. Aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis:
Das Handlungsfähigkeitszeugnis (HFZ) hat aktuell zu sein und kann bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Asylstrasse 30, Glarus, kesb@gl.ch, Tel. 055 646 69 10, Fax 055 646 67 59, bestellt werden. Das HFZ wird dem Gesuchsteller eingeschrieben per Post zugestellt. Ausserkantonale Gesuchstellende haben das HFZ bei der entsprechenden KESB-Behörde der Wohngemeinde oder des Wohnkantons zu beziehen.
2. Aktueller Strafregisterauszug: 
Der Strafregisterauszug hat aktuell zu sein und kann bei jeder Poststelle oder online unter EJPD Strafregisterauszug bestellt werden.
3. Aktueller Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre: 
Der Betreibungsregisterauszug (BRA) hat ebenfalls aktuell zu sein. Gefordert ist ein BRA, der den Verlauf der letzten drei Jahre zeigt. Der BRA ist beim jeweiligen Betreibungsamt des Wohnkantons zu beziehen: Für den Kanton Glarus kann der BRA unter Telefon 055 646 69 30 oder unter betreibungsamt@gl.ch bezogen werden.
4. Geschäfts-Haftpflichtversicherung: 
Empfohlene minimale Basisdeckung: CHF 5 Mio. Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten. Ausserdem wird der Abschluss einer Hygiene-Versicherung empfohlen. Dabei geht es um die Deckung von Schäden (Betriebsunterbruch) infolge behördlich verfügter Massnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Gefährdung.


Handel mit alkoholischen Getränken (gebrannten Wassern und/oder Gärungsalkohol):

Art. 22 Abs. 1 Gastgewerbegesetz:
Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungspflichtig. Für die übrigen alkoholischen Getränke besteht eine Meldepflicht.


Vereinslokal:

Art. 7 Abs. 2 Gastgewerbegesetz:
Lokale von Vereinen können auf Gesuch von der Bewilligungspflicht befreit werden, wenn sie:
a. ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;
b. grundsätzlich nur Mitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen;
c. innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehmen;
d. nach aussen nicht wie ein gastgewerblicher Betrieb in Erscheinung treten;
e. hinsichtlich der Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise einer Kontrolle unterliegen;
f. nicht regelmässig über die Öffnungszeiten gemäss Artikel 11 geöffnet sind; und
g. für Gäste nicht den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft verlangen.


Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken, gültig seit 01. Januar 2024


Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken