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Fragen & Antworten zur NUP II

Welche Grundsätze verfolgt die NUP II?

Die Nutzungsplanung geht mit dem Boden haushälterisch um, steigert die Lebensqualität in den Dörfern und sichert den Erhalt von Grünflächen. Sie sorgt damit für mehr Nachhaltigkeit in der Gestaltung der räumlichen Entwicklung. So entstehen attraktive Zukunftsperspektiven für Wirtschaft, Gesellschaft und Landwirtschaft.

Die NUP II basiert auf gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kantons und des Bundes. Dazu gehören nicht nur die Raumplanungsgesetze, sondern auch weitere Gesetze wie das Gewässerschutzgesetz, das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Umweltschutzgesetz und weitere Gesetze, die zwischenzeitlich erlassen wurden und konkrete Aufträge für die Gemeinden mit Bezug zur Nutzungsplanung beinhalten.

Welche Punkte hat man gegenüber der NUP I angepasst?

Die Gemeinde hat sich nochmals vertieft mit der Thematik auseinandergesetzt und nach Möglichkeit Punkte angepasst. Angepasst hat man:

  • Die traufseitigen Fassadenhöhen in verschiedenen Zonen von 10.66 m auf 9.00 m reduziert.
  • Als Kompensation eine zusätzliche, dichtere Wohnzone mit einer traufseitigen Fassadenhöhe von 14 m bezeichnet.
  • Die bebaubaren Flächenanteile angepasst.
  • Die Bestimmungen zu den Terraineingriffen flexibilisiert (ermöglicht moderate Terrassierung)
  • Die Grundlagen zu den Gewässerräumen neu erhoben und dementsprechend aktualisierte Gewässerraumzonen ausgeschieden.
  • Bezüglich der Wildtierkorridore in der Fokusgruppe eine moderate Lösung erarbeitet.
  • Die Mehrwertabgabe gemäss RBG neu aufgenommen.
  • Die Arbeitszonen gemäss Auftrag des Kantons reduziert.
  • Die Nutzungen im Gäsi extensiviert.
  • Standorte für die Ablagerung von Geschiebematerial evaluiert und im Zonenplan ergänzt.

Was man nicht anpassen konnte, weil die übergeordneten Gesetze dies fordern sind:

  • Die Bauzonenreduktion
  • Die Bezeichnung von Gewässerräumen
  • Die Bezeichnung der Natur und Landschaftsschutzobjekte.

Was sind die grundsätzlichen Stossrichtungen des neuen Baureglements?

Das Baureglement bezweckt einen schonungsvollen Umgang mit der Landschaft sowie den bebauten Gebieten. Gleichzeitig fördert es eine nachhaltige Bauweise. Die neue Bauordnung ist schlank aufgebaut. Sie lässt bei der Gestaltung von Bauvorhaben bewusst Spielraum zu, um die unterschiedlichen baulichen Strukturen der Ortschaften zu pflegen. Mit der Aufgliederung in Dorfzonen und Wohnzonen kommt Glarus Nord dem Bedürfnis nach belebteren und ruhigeren Quartieren nach. Teils wurden dichtere Wohnzonen ausgeschieden, dies in Gebieten, die schon mit höheren Bauten versehen sind. Hochhauszonen sind keine vorgesehen.

Statt einer Ausnützungsziffer definieren neu eine bebaubare Fläche und eine Mantellinie das maximale Bauvolumen. Dies öffnet Spielraum für eine sinnvolle Gestaltung. Grundsätzlich entsprechen die Gesamthöhen der Gebäude weitgehend den Firsthöhen der geltenden Bauordnungen: in Kerngebieten sind drei Geschosse möglich, in anderen Zonen 2.5 Etagen. Statt auf detaillierte Gestaltungsvorschriften setzt Glarus Nord im Planungsprozess von Projekten auf eine begleitende Bauberatung. So fliessen auf Basis der räumlichen Dorfbilder Empfehlungen in den Gestaltungsprozess mit ein. Die erstmalige Beratung für ein konkretes Projekt ist für Bauherren gratis. Dies führt zu einer Stärkung der Dörfer und verhindert einen Agglomerationsbrei.

Warum braucht es Wildtierkorridore?

Naturschutz, Landschaftsschutz und Wildtierschutz sind relevante Interessen. Die Wildtierkorridore sind nötig, weil das Wild Raum braucht, um die Lebensräume zu vernetzen. Die Eingriffe sind moderat, sie beschränken sich auf die Pflanzung von Hecken und Baumreihen im Sinne von Leitstrukturen für das Wild. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist dadurch nicht grundlegend eingeschränkt.

Warum ist eine Reduktion von Wohnbauzonen nötig?

Gemäss dem nationalen Raumplanungsgesetz dürfen Gemeinden nur über so viel eingezontes Bauland verfügen, wie der prognostizierte Bedarf in den nächsten 15 Jahren rechtfertigt. Das hat Umzonungen zur Folge, die Glarus Nord im Zuge der Nutzungsplanrevision (NUP II) umsetzt. Die Reduktion ist nötig, weil die ehemaligen Gemeinden über zu viele Baulandreserven verfügten und das Raumplanungsgesetz eine auf das erwartete Wachstum abgestimmte Baulandreserve verlangt.

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) bleiben Flächen, die raumplanerisch Sinn machen und die der prognostizierte Bedarf rechtfertigt. Damit bestehen für alle Ortschaften attraktive Entwicklungsmöglichkeiten, während wertvolle Grünflächen geschützt und das Wachstum kontrolliert begleitet werden.

Kann man nicht auf die Ausscheidung von Gewässerräumen verzichten?

Gewässerschutz liegt im Interesse aller, denn er dient dem Schutz vor Hochwasser, der Ökologie der Gewässer sowie der Gewässernutzung. Gewisse Gewässer sollen zugänglich oder öffentlich einsehbar sein. Weiter müssen wir der Wasserqualität Sorge tragen. Diese Ziele verfolgt auch das Gewässerschutzgesetzes und die zugehörige Verordnung des Bundes.

Was bedeutet die NUP II für den Objekt- bzw. Denkmalschutz?

Der Kanton hat ein Inventar und Verzeichnis der bedeutenden Kultur- und Baudenkmäler erstellt. Die Gemeinde ordnet diese im Zonenplan den zwei Kategorien schützenswert und erhaltenswert zu. Gleichzeitig wurde ein Verzeichnis der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung erstellt. Die bedeutenden Objekte sind im Plan enthalten, die weniger bedeutenden werden nur in einer Liste geführt.

Bei schützenswerten Objekten sind bei Bauvorhaben Schutzabklärungen vorzunehmen und Baueingriffe sind fachlich zu begleiten. Erhaltenswerte Objekte sind nach Möglichkeit zu erhalten. Allfällige Ersatzbauten müssen eine überdurchschnittliche Qualität in Bezug auf Ortsbild und Baukunst aufweisen. Objekte von lokaler Bedeutung sind nach Möglichkeit zu erhalten.